Satzung des Tierschutzvereins Tierschutzprojekt Ungarn
§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tierschutzprojekt Ungarn“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Deutschland, Teufelswiese 8, 51688 Wipperfürth.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den Tierschutz im In- und Ausland.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 1a – Sach- und Geldvermögen
Mit Datum der Eintragung geht sämtliches Sach- und Geldvermögen der Interessengemeinschaft Grenzenlos, vertreten durch Wolfgang und Barbara Stephanow, Teufelswiese 8, 51688 Wipperfürth, in das
Eigentum des Vereins über.
Ebenso werden sämtliche bis zu diesem Datum mit der Interessengemeinschaft Grenzenlos
geschlossenen Verträge von dem Verein übernommen und behalten weiter ihre Gültigkeit.
§ 2 – Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zwecke des Vereins sind insbesondere:
-Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens
-Förderung und Durchführung von Tierschutzprojekten vorrangig in
Ungarn und auf nationaler Ebene
-Verhinderung von Tierquälerei, Tiermisshandlung, Tiermissbrauch und Vernachlässigung
-Verbesserung des Standards in Tierheimen zur artgerechten Haltung
-Förderung des Tierschutzgedankens in der Öffentlichkeit
-Veranlassung von strafrechtlicher Verfolgung bei Verstößen gegen die in dem
jeweiligen Land geltenden Tierschutzgesetze
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
-aktive persönliche Hilfe, als auch finanzielle Unterstützung oder
Sachzuwendungen
-Teilnahme an Veranstaltungen oder anderen geeigneten Maßnahmen
-Aufklärung der Bevölkerung durch Berichte, Presse oder Schulungsmaßnahmen
-Herausgabe von eigenen Publikationen
-Kooperationen mit geeigneten Partnern falls möglich, durch Errichtung und
Unterhaltung eines Tierheimes/Gnadenhofes
-Vermittlung von Tieren.
-Interessenvertretung von Tier und Natur gegenüber nationalen und
internationalen Parlamenten, Behörden und Institutionen
Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auch auf den Schutz der Haus- und Nutztiere und aller Wildtiere. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein
hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gezahlt werden. Über die Anstellung
sowie die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Der Bewerber ist über die Entscheidung innerhalb von vier Wochen zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe nicht mitgeteilt zu werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit Ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins (§2) zu dienen und diesen zu fördern. Sie erkennen die Satzung an. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages
verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet:
durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden kann durch Ausschluss oder durch den Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,
wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher
Mehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.
§ 4 - Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe der Gesamtvorstand bestimmt. Ein Ausschluss entbindet das Mitglied nicht von der Zahlung des fälligen Beitrages.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Stimmrechtes an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht
übertragbar. Jedes Mitglied ist berechtigt an allen sonstigen
Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6 – Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 7 – Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
Er besteht aus:
dem ersten Vorsitzenden
dem zweiten Vorsitzenden
Es kann nur ein Mitglied des Vereins zu einem Vorstandsmitglied gewählt werden welches
seit mindestens 2 Jahren aktiv dem Verein angehört.
Die Amtszeit beträgt 5 Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall dem zweiten Vorsitzenden, vertreten.
Die Kassenführung verbleibt im Vorstand.
Über den Verlauf der Vorstandssitzungen und der Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen
was von allen Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist innerhalb von 6 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes einzuberufen.
Die Aufgaben des Vorstandes sind:
Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Erstellung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses
Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins sind von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Herausgabepflicht:
Nach dem Ende der Amtszeit oder bei Ausscheiden aus dem Vorstand ist das Vorstands-
mitglied verpflichtet, alles, was er in dieser Eigenschaft während seiner Amtszeit erhalten
hat, herauszugeben (Vereinsbücher, Protokolle, Geschäftsunterlagen, Bankauszüge, Geldwert-
sachen, Korrespondenz usw.).
§ 8 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung hierzu muss schriftlich mit einer Frist von vier Wochen und Aufführung der Tagesordnungspunkte durch den Vorstand erfolgen. Von
den Mitgliedern eingebrachte Tagesordnungspunkte
müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.
Der Verlauf der Mitgliederversammlung und die Beschlüsse sind zu protokollieren und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
-Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
-Entlastung des VorstandesWahl des Vorstandes Wahl eines Rechnungsprüfers
-Beschlussfassung über weiter Vereinsaktivitäten Beratung und Beschlussfassung
über sonstige Tagesordnungspunkte
-Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
-Änderung der Satzung
§ 9 – Kassenführung
Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse sind nach Ablauf eines Geschäftsjahres von dem Rechnungsprüfer zu prüfen. Der Bericht des Rechnungsprüfers hat schriftlich zu erfolgen. Der
Rechnungsprüfer darf nicht dem Vorstand angehören.
§ 10 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Beschlussfassung ist Einstimmigkeit erforderlich.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt wird der Vorstand zu Liquidatoren ernannt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Tier- und Naturschutz.
§ 11 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Gründungsmitglieder in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 14.05.2006 einstimmig beschlossen.
Wipperfürth, den 14.05.2006
Freistellung:
Wir sind wegen Förderung des Tierschutzes nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid vom 16.12.2020 bzw. nach der Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid des Finanzamtes Wipperfürth, Steuernummer: 221/5713/1224 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.